AGB
- Individuell vereinbarte Stundensätze gelten zuzüglich geltender Umsatzsteuer
- Benötigte Materialien oder Auslagen, die in Zusammenhang mit der Leistungserbringung des Auftragnehmers stehen, können ohne besondere Rücksprache mit dem Auftraggeber nach Aufwand abgerechnet werden, soweit sie 5 Prozent des Auftragswertes nicht überschreiten.
- Reisekosten werden nach Aufwand berechnet. 0,60 EUR, zuzüglich geltender Umsatzsteuer, je gefahrenem Kilometer abgerechnet.
- Eventuell erforderliche Laboruntersuchungen werden zu den nachzuweisenden Laborkosten, zuzüglich anfallenden Nebenkosten, abgerechnet.
- Schriftliche Gutachten werden auf Wunsch, einschließlich der Rechnung über das angefallene Honorar, dem Auftraggeber per Nachnahme zugesendet. Hierfür fallen Nachnahmegebühren in Höhe von 8,00 Euro, zuzüglich Geltender Umsatzsteuer, an. Wahlweise kann das Gutachten auch per Email kostenlos versendet werden.
- Für Zweitausfertigungen von Gutachten werden 1,50 Euro, zuzüglich geltender Umsatzsteuer, pro Seite abgerechnet.
- Zur Deckung von Kosten und Auslagen aufwändiger Ortstermine, kann der Auftragnehmer bei Auftragserteilung einen Vorschuss zwischen 30 bis 50 Prozent des Auftragswertes verlangen.
- Der Auftragnehmer erhält auf Anforderung Abschlagszahlungen für die erbrachten Leistungen.
- Bei einer gebotenen und von der vereinbarten Zeit- oder Pauschalvergütung abweichenden Honorarermittlung gemäß den §§ 3 ff. HOAI 2013, sind die jeweils zulässigen Höchstsätze vereinbart.
- Wird der unterzeichnende Sachverständige aus dieser Sache vor Gericht bestellt, so trägt der Auftraggeber die Differenz zwischen der vom Gericht bezahlten Entschädigung und den hier vereinbarten Gebührensätzen.
- Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die auf einer mangelhaften Leistung beruhen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden, die der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Vorbereitung seiner Leistungen verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. §639 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Sollte der Auftraggeber die Leistungen des Auftragnehmers an Dritte weitergeben, so übernimmt er selbst die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund der Leistungen des Auftragnehmers entstehen. Er stellt den Auftragnehmer entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.
- Lösung des Vertrages
- Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag jederzeit schriftlich kündigen. Der Kündigungsgrund ist in der schriftlichen Kündigung darzulegen. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht.
- Wird aus einem Grunde gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so erhält der Auftragnehmer das Honorar nach den tatsächlich von ihm erbrachten und dem Auftraggeber nachgewiesenen Leistungen. Damit ist die erbrachte Teilleistung vergütet. Auf die restliche Honorarsumme, die sich auf noch nicht ausgeführte Teilleistungen bezieht, erhält der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen (§ 649 BGB).
- Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so erhält der Auftragnehmer das Honorar nach den tatsächlich von ihm vertragsgemäß erbrachtenund dem Auftraggeber nachgewiesenen Leistungen. Damit ist die erbrachte und verwertbare Teilleistung vergütet.
- Der Auftraggeber willigt ein, dass die Adress- und Kontaktdaten des Auftraggebers zu internen Zwecken gespeichert werden dürfen. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Beauftragung damit einverstanden, dass die Daten an zur Auftragsabwicklung notwendige Dritte weitergegeben werden.
- Der Gerichtsstand ist Siegen
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages dadurch nicht berührt. Es ist eine, der unwirksamen Bestimmung dem Sinne und der wirtschaftlichen Bedeutung nach, möglichst nahekommende andere Bestimmung zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Gleiches gilt für den Fall, dass sich im Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.